Informationen zum Tierarzneimittelgesetz (TAMG)

LKV Baden-Württemberg übernimmt Papiermeldungen zum Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und unterstützt die Veterinärämter im Verfahren.

32 Landkreise und zwei Stadtkreise haben den LKV Baden-Württemberg beauftragt Papiermeldungen der Meldepflichtigen entgegen zu nehmen und die Land- und Stadtkreise im Verfahren zu unterstützen.
Tierhalter aus den Landkreisen Enzkreis und Rottweil, sowie aus dem Landkreis Karlsruhe und den Stadtkreisen Pforzheim, Stuttgart, Baden-Baden, Freiburg, Heidelberg und Mannheim müssen sich bei Fragen zum Tierarzneimittelgesetz und den ggf. notwendigen Meldungen direkt an das zuständige Veterinäramt wenden.


Die bundesweite Kennzahlen werden nun jährlich bis zum 15. Februar für das vorangegangene Kalenderjahr veröffentlicht

beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) können die Zahlen abgerufen werden, dazu nachfolgenden Link verwenden, ggf. nach Datum sortieren oder entsprechend scrollen:


open_in_newBundesweite Kennzahlen beim BVL nachsehen

Informationen und Meldekarten in Bezug auf TAMG (Tierarzneimittelgesetz und TAM-Datenbank) finden sich im Download-Bereich

arrow_forwardTierkennzeichnung - Download-Bereich

Online-Bearbeitungsfrist für Daten in der Antibiotikadatenbank

Daten können seit dem Kalenderhalbjahr 2015/I dementsprechend bis sieben Monate nach dem Ende des jeweiligen Halbjahres durch Tierhalter oder benannte Dritte online in der HIT/TAM-Datenbank geändert oder ergänzt werden. Dies hat keine nachträgliche Auswirkung auf die betriebliche Kennzahl zur Therapiehäufigkeit, die bereits berechnet ist, jedoch kann sich dadurch die aktuelle Kennzahl ändern.


TAM-Profil

Jeder Tierhalter kann im TAM-Profil freiwillig verfügen, dass Behörden auch Zugriff auf die nicht-mitteilungspflichtigen TAM-Daten erhalten, um den Tierhalter zu unterstützen und zu beraten.

In diesem Fall gibt der Tierhalter dies im TAM-Profil an und speichert die Eingabe ab.


Benachrichtigungsform Online für die betriebliche Therapiehäufigkeit (HIT)

Die Benachrichtigungsform für die betriebliche Therapiehäufigkeit kann im TAM-Profil umgestellt werden.

Online - der Tierhalter erhält kein Anschreiben von der Behörde oder dem LKV, muss selbst seiner Dokumentationspflicht nach TAMG nachkommen.

keine Angabe - der Tierhalter wird von der Behörde oder dem LKV (bei Vertrag mit dem Landkreis) kostenpflichtig angeschrieben, das Infoblatt dient als Dokumentation nach TAMG

schriftlich - der Tierhalter wird von der Behörde oder dem LKV (bei Vertrag mit dem Landkreis) kostenpflichtig angeschrieben, das Infoblatt dient als Dokumentation nach TAMG