Informationen zum Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
LKV Baden-Württemberg übernimmt Papiermeldungen
zum Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und unterstützt die Veterinärämter im Verfahren.
33 Landkreise und vier Stadtkreise haben den LKV Baden-Württemberg beauftragt Papiermeldungen
der Meldepflichtigen entgegen zu nehmen und die Land- und Stadtkreise im Verfahren zu unterstützen.
Tierhalter aus den Landkreisen Rottweil und Karlsruhe und den Stadtkreisen Pforzheim, Stuttgart, Baden-Baden, Freiburg und Heidelberg müssen sich bei Fragen zum Tierarzneimittelgesetz und den ggf. notwendigen Meldungen direkt an das zuständige Veterinäramt wenden.
Die bundesweite Kennzahlen werden nun jährlich bis zum 15. Februar für das vorangegangene Kalenderjahr veröffentlicht
beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) können die Zahlen abgerufen werden, dazu nachfolgenden Link verwenden, ggf. nach Datum sortieren oder entsprechend scrollen:
Informationen und Meldekarten in Bezug auf TAMG (Tierarzneimittelgesetz und TAM-Datenbank) finden sich im Download-Bereich
Online-Bearbeitungsfrist für Daten in der Antibiotikadatenbank
Daten können seit dem Kalenderhalbjahr 2015/I dementsprechend bis sieben Monate nach dem Ende des jeweiligen Halbjahres durch Tierhalter oder benannte Dritte online in der HIT/TAM-Datenbank geändert oder ergänzt werden. Dies hat keine nachträgliche Auswirkung auf die betriebliche Kennzahl zur Therapiehäufigkeit, die bereits berechnet ist, jedoch kann sich dadurch die aktuelle Kennzahl ändern.
TAM-Profil
Jeder Tierhalter kann im TAM-Profil freiwillig verfügen, dass Behörden auch Zugriff auf die nicht-mitteilungspflichtigen TAM-Daten erhalten, um den Tierhalter zu unterstützen und zu beraten.
In diesem Fall gibt der Tierhalter dies im TAM-Profil an und speichert die Eingabe ab.
Benachrichtigungsform Online
für die betriebliche Therapiehäufigkeit (HIT)
Die Benachrichtigungsform für die betriebliche Therapiehäufigkeit kann im TAM-Profil umgestellt werden.
Online - der Tierhalter erhält kein Anschreiben von der Behörde oder dem LKV, muss selbst seiner Dokumentationspflicht nach TAMG nachkommen.
keine Angabe - der Tierhalter wird von der Behörde oder dem LKV (bei Vertrag mit dem Landkreis) kostenpflichtig angeschrieben, das Infoblatt dient als Dokumentation nach TAMG
schriftlich - der Tierhalter wird von der Behörde oder dem LKV (bei Vertrag mit dem Landkreis) kostenpflichtig angeschrieben, das Infoblatt dient als Dokumentation nach TAMG