Informationen zur Kennzeichnung, Identifizierung und Registrierung von Equiden in Baden-Württemberg

Registrierung der Equidenhalter und der qualifizierten Person (z.B. Tierarzt/ Tierärztin, sonstige Kennzeichnungsberechtigte)

Die Registrierung der Equidenhalter und der qualifizierten Person (z. B. Tierarzt/ Tierärztin, der/die die Identifizierung vornimmt) erfolgt bei der zuständigen Veterinärverwaltung im Landratsamt des Landkreises/Bürgermeisteramt des Stadtkreises. D. h. Halter und Kennzeichner müssen sich dort melden, damit die Registrierung durchgeführt werden kann, sofern noch nicht geschehen. Tierärzte haben automatisch den Status Kennzeichner; ein besonderer Befähigungsnachweis ist nicht notwendig. Die Registrierung als Tierarzt ist in jedem Fall notwendig.

Für die Eigentümer der Equiden besteht keine Registrierungspflicht, ausgenommen Halter und Eigentümer sind die gleichen Personen bzw. die gleichen juristischen Personen.
Die Registrierung ist die Voraussetzung um Transponder und Equidenpässe zu beantragen.


Grundlage der Identifizierung von Equiden

Nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 vom 6. Juni 2008 dürfen Equiden (Pferd, Zebra, Esel und deren Kreuzungen) in der Europäischen Union (EU) nur gehalten werden, wenn sie identifiziert sind. Das System der Identifizierung von Equiden umfasst ein lebenslang gültiges Dokument (Equidenpass), ein elektronisches Kennzeichen, das dem Tier implantiert wird sowie eine Datenbank zur Speicherung von Informationen zum identifizierten Equiden. Außerdem wurde die Identifizierung von Equiden auf nationaler Ebene in der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) vom 3. März 2010 geregelt. Equiden dürfen von einem Halter nur übernommen werden, wenn sie von einem Equidenpass begleitet werden.


Im Einzelnen bedeutet dies:

  • Equiden, die seit dem 1. Juli 2009 in der Europäischen Union (EU) geboren wurden, müssen mit einem elektronischen Transponder gekennzeichnet und mit einem Equidenpass ausgestattet werden.
  • Equiden, die bis einschließlich 30. Juni 2009 in der EU geboren wurden und für die bereits ein gültiger Equidenpass vorhanden ist, die jedoch keinen elektronische Transponder tragen, müssen nicht erneut identifiziert werden.
  • Equiden, die bis zum 30. Juni 2009 geboren wurden, aber bisher nicht mit einem Pass identifiziert waren, sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zu identifizieren. Diese Tiere erhalten einen Ersatzpass und sind damit von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen. Die Umsetzung der Identifizierung und Registrierung wurde mit der DVO EU 262/2015 ab 2016 konkretisiert. Zur Anwendung des Tiergesundheitsrechtsaktes 2016/429 wurde die DurchführungsVO 2021/963 zum 10. Juni 2021 rechtkräftig.

Zeitpunkt der Kennzeichnung, Identifizierung und Registrierung eines Equiden

Nach der neuen Durchführungsverordnung DVO EU 2015/262 muss die Identifizierung von Equiden seit 1.1.2016 innerhalb eines Jahres nach der Geburt erfolgen. Dieser Zeitraum wurde durch die nationale Viehverkehrsverordnung seit 26.05.2020 auf 6 Monate verkürzt, dies bedeutet dass für Equiden spätestens bis 6 Monate nach der Geburt ein Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses bei der zuständigen Organisation (hier LKVBW) zu stellen ist. Wird diese Frist überschritten, kann nur noch ein Ersatzpass ausgestellt werden, womit die Schlachtung zum menschlichen Verzehr ausgeschlossen ist. Mit den neuen Vorgaben durch AHL (VO EU 2016/429), deren Vorgaben in der DurchführungsVO (EU) 2021/963 zusammengefasst wurden, ist hierbei keine Änderung vollzogen worden.


Transponderbezug und Passantrag

  • Zuchtverbände und internationale Wettkampforganisationen die ihren Sitz in Baden-Württemberg haben
    Die Transpondernummern sind beim LKV zu beantragen. Der LKV gibt der Organisation die zugeteilten Nummern bekannt. Organisationen, die dazu berechigt sind, können dann die Transponder bei den Herstellern direkt bestellen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Organisationen die Transponder komplett über den LKV beziehen.
  • Halter von registrierten Equiden (Zucht und Sportequiden),
    Mitglieder von Zuchtverbänden und internationalen Wettkampforganisationen
    Diese Halter beantragen die Transponder und Equidenpässe bei ihrem jeweiligen Verband.
  • Halter von nicht registrierten Equiden (Zucht- und Nutzequiden, Freizeitpferde)
    Equiden, die weder einem Zuchtverband noch einer Wettkampforganisation angehören.

Die in Punkt 3 benannten Halter beantragen die Transponder und Equidenpässe beim LKV Baden-Württemberg.


Bestellformular für Transponder

Zu Bestellung von Transpondern für Equiden steht im Download-Bereich ein Formular zur Verfügung. Bitte beachten Sie bei der Bestellung, dass nicht mehr als ein Jahresbedarf an Transpondern je Equidenhaltungsbetrieb bestellt werden darf. Voraussetzung für die Lieferung ist die Registrierung des Bestellers in der Zentralen Datenbank.


Inhalt der Transponderlierferung mit Antragsunterlagen

Die Lieferung enthält
- die bestellte Anzahl Transponder
- mehrere Barcodeaufkleber zu jeder Transpondernummer
- je Transponder ein personalisiertes Antragsformular (grün)
- je Transponder ein Diagramm zum Einzeichnen der Abzeichen, Wirbel und
Implantationsstelle
- je Transponder ein Blatt 2 zum Antrag (Beschreibung in Textform, Ergebnis der Überprüfung
auf vorher schon vorhandene Transponder)
- je Transponder ein Kastanienblatt (Abschnitt X) zum Einzeichnen der Kastanien
- ein neuer Bestellschein
- Rechnung/ Quittung
- Infoblätter zum Ausfüllen der Antragsunterlagen

Die Transponder werden als Päckchen gegen Unterschrift ausgeliefert.

Je nach Zahlungsart enthält das Päckchen auch eine Rechnung oder Quittung (bei vorhandenem SEPA-Lastschriftmandat)
Mit der Rechnung wird auch eine Einzugsermächtigung per SEPA-Lastschriftmandat beigelegt.
Damit kann auch im nachhinein die Ermächtigung erteilt werden, einfach per Fax oder Post an den LKV schicken.


Bitte beachten Sie unbedingt!

Die Antragsunterlagen sind maschinenlesbar (Antrag grün, Blatt zwei weiss), die vorgedruckten Angaben dürfen nicht verändert werden.

Auf dem Formblatt 2 muß die Beschreibung des Equiden in Textform möglichst leserlich geschrieben sein, die Ablichtung der Beschreibung wird direkt in den Pass eingefügt.

Die vorgedruckten Angaben auf dem Diagramm und dem Kastanienblatt dürfen nicht verändert werden, da diese beiden Blätter im Original in den Pass eingefügt werden.


Kennzeichnung und Identifizierung des Equiden (Setzen des Transponders)

Für die Identifizierung beauftragt der Equidenhalter eine dafür qualifizierte Person (z.B. Tierarzt/Tierärztin). Die qualifizierten Personen müssen nach ViehVerkVO in der HIT-Datenbank registriert sein, da ansonsten kein Equidenpass ausgestellt werden kann.


Prüfung der Daten in der Zentralen Datenbank (HIT), Passdruck, Fehlermeldung

Die eingesandten Antragsunterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft. Sofern alle Unterlagen vollständig sind, werden die Daten vom LKV erfasst und über die Zentrale Datenbank geprüft.
Sind die Angaben plausibel wird ein Equidenpass ausgestellt und per Nachnahme an den Tierhalter verschickt. Sind die Daten nicht schlüssig, erhält der Tierhalter einen sogenannten Fehler in der Equidenmeldung dort werden die entsprechenden Fehler aufgeführt.

Wichtig ist es, diese Fehlermeldung möglichst umgehend zu beantworten, da ansonsten kein Equidenpass ausgestellt werden kann!