Cross Compliance

Cross Compliance bedeutet, dass die Gewährung der EU-Direktzahlungen mit der Einhaltung von gesetzlichen Standards aus 19 bestehenden EU-Verordnungen und -Richtlinien in den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz sowie den Verpflichtungen zur Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sowie zur Erhaltung von Dauergrünland verknüpft wird. Damit wird die Einhaltung dieser anderweitigen Verpflichtungen Teil der Regelungen der Gemeinsamen Marktorganisationen, indem Verstöße gegen diese Vorschriften zu einer Kürzung der Direktzahlungen führen.

Cross Compliance beinhaltet Überkreuzverpflichtungen von Förderrecht und Fachrecht. Die Einführung von Cross Compliance bezüglich der 19 Einzelvorschriften erfolgt in drei Schritten zwischen den Jahren 2005 und 2007:
  • Seit dem 01.01.2005 wird mit Umweltregelungen in den Bereichen Nitrat, Klärschlamm, Grundwasserschutz sowie den Regelungen zu Flora-Fauna-Habitat und Vogelschutz und Vorschriften zur Tierkennzeichnung begonnen.

  • Seit dem 01.01.2006 werden die Mindestanforderungen auf die Bereiche Pflanzenschutz, Lebensmittelsicherheit sowie Tiergesundheit ausgedehnt.

  • Ab dem 01.01.2007 werden in einem letzten Schritt auch Tierschutzregelungen Bestandteil von Cross Compliance.


Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
In der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sind die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand geregelt. Damit kommt Deutschland der Verpflichtung nach, konkrete Anforderungen zu den Bereichen Bodenschutz, Instandhaltung von Flächen und Landschaftselemente vorzuschreiben. Alle Landwirte, die Direktzahlungen beziehen, müssen diese einhalten.

Die Regelungen zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gelten ebenfalls seit dem 01.01.2005.

Die Cross Compliance Regelungen gehen von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein Betrieb, der Direktzahlungen erhält, in allen Produkti-onsbereichen (z. B. Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen Betriebsstätten, auch wenn diese in unterschiedlichen Bundesländern liegen, Cross Compliance Verpflichtungen einhalten muss. Dabei ist es uner-heblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Direktzahlungen berücksichtigt wurden.

GQS Checkliste 2014