Tierkennzeichnung Aktuelles

Informationen für die Tierhalter
Bei einer Hofübergabe/ GbR-Gründung sind verschiedene Dinge zu berücksichtigen. Alle Infos dazu finden Sie unter dem Link:

Minister Peter Haug MdL - Pressemitteilung zur Situation bei der Blauzungenkrankenheit

Informationen über die derzeitige Verbreitung in Norddeutschland, den Niederlanden sowie Frankreich, zu den Serotypen und Varianten. Es wird darauf hingewiesen, daß es weiterhin sehr wichtig ist Rinder Schafe und Ziegen impfen zu lassen, um die Verbreitung der Blauzungenkrankheit in den angrenzenden Gebieten zu verhindern. Die freiwillige Impfungen werden nach wie vor durch das Land und die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg finanziell unterstützt. Die Pressemitteilung steht hier zum Herunterladen zur Verfügung.

Der LKV Baden-Württemberg informiert hiermit über die Möglichkeit mitteils Meldekarten Abgänge aus den Betrieben für Schweine, Schafe und Ziegen zu melden. Die Bestellformulare für gedruckte Meldekarten sowie die Meldekarten zum Herunterladen stehen ebenfalls hier und im Download-Bereich zur Verfügung.

 

Das Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR BW) infomiert mit dem hier zur Verfügung stehenden Infoblatt über die Neuerungen.

Minister Peter Hauk MdL: Eine Impfung schützt unsere Schafe und Rinder vor der Blauzungenkrankheit, auch in diesem Jahr wird die Impfung wieder vom Land und der Tierseuchenkasse unterstützt (siehe Anlage).

Die Impfung gegen das Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) ist auch 2023 notwendig, um den BTV-Freiheitsstatus des Landes aufrechtzuerhalten.
Weitere Informationen stehen hier zum Download zur Verfügung.

 

Der LKV Baden-Württemberg bietet wieder - wie in den vergangenen Jahren - die Erfassung von Impfungen bei Rindern und Schafen an, diese Dienstleistung ist kostenpflichtig.

Beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) können die Zahlen abgerufen werden, dazu nachfolgenden Link verwenden, ggf. nach Datum sortieren oder entsprechend scrollen:

Seit 1.1.2023 sind weitere Nutzungsarten zu melden:

Wichtig! Wer mit seiner Tierhaltung über den Bestandsuntergrenzen liegt, muss jetzt die Nutzungsart in der TAM-Datenbank anlegen!
Wenn die Tierhaltung schon am 1.1.2023 bestanden hat, dann die Nutzungsart mit dem Gültigkeitsbeginn 2023/I oder 1.1.2023 erfassen und abspeichern.

 

Tierärzte müssen sich NICHT als Dritte vom Tierhalter anlegen lassen, damit sie Antibiotika melden können!! Das ist falsch!!
Tierärzte können/ müssen Antibiotika in die HIT/TAM-DB melden, die Voraussetzungen hierfür sind geschaffen.
Tierärzte informieren sich am besten über den Link (siehe unten) bei den - Regierungspräsidien Baden-Württemberg - Tierarzneimittelüberwachung über alles Wichtige zur Antibiotika-Erfassung

 

Weitere Infos zu den Neuerungen für Tierhalter finden sich im Download-Bereich der Tierkennzeichnung unter dem Begriff Tierarzneimitteldatenbank

 

Merkblatt 07/2022 der STUA Aulendorf

Die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit bei Rindern, Schafen und Ziegen schützt vor Krankheit und verhindert Handelsrestriktionen.
Die gerade erreichte Blauzungen-Freiheit in Baden-Württemberg wird durch Wiedereintrag gefährdet und kann nach dem neuen Tierseuchenrecht nur schwer wieder ereicht werden.

Aus diesen Gründen wird dringend empfohlen, empfängliche Tierarten impfen zu lassen.

 

Das Dokument steht nachfolgend zum Download zur Verfügung.

Minister Peter Hauk MdL:

Baden-Württemberg ist wieder vollständig frei von der Blauzungenkrankheit (BTV). Schutzimpfungen bei Rindern, Schafen und Ziegen sichern den Freiheitsstatus und

"Landkreis Ravensburg frei von der Bovinen Virus Diarrhoe (BVD)

 

Die vollständige Pressemitteilung steht nachfolgend zum Download zur Verfügung

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg infomierte uns über die:

 

Allgemeinverfügung Verbot der Einstellung von gegen das Bovine Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) geimpften Rindern

 

die Allgemeinverfügung wurde am 13. 05.2022 im Staatsanzeiger veröffentlicht und besagt, dass die Einstellung von Rindern, die gegen das Bovine Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) geimpft wurden, in Betriebe in Baden-Württemberg ab dem 1. Juni 2022 verboten ist.

 

Für zu verbringende BVDV-unverdächtige, nicht gegen die BVDV-Infektion geimpfte Rinder, muss jederzeit auf amtliches Verlangen ein schriftlicher oder elektronischer Nachweis über die BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes vorgelegt werden können.

 

Also, nur Tiere zukaufen, die nicht gegen BVDV geimpft wurden und für die ein schriftlicher oder elektronischer Nachweis vorliegt, dass sie BVDV unverdächtig sind. Das gilt selbstverständlich auch für den Verkauf von Tieren.

 

Die Allgemeinverfügung steht hier zum Download zur Verfügung

 

Mit der 17. AMG-Novelle ist die Nullmeldung seit dem 1.11.2021 für mitteilungspflichtige Betriebe, die in einem Halbjahr in ihrem Betrieb in den entsprechenden Nutzungsarten keine Antibiotikaverwendung hatten, zur Pflichtmeldung geworden.

Anbei finden Sie eine Meldemöglichkeit für den Papierweg.

Set BVD und elektronische Rinderohrmarke für ein Rind

Ab sofort können elektronische Rinderohrmarken bestellt werden, bitte beachten Sie dazu das nachfolgend zum Herunterladen bereitgestellte Infoblatt zu elektronischen Rinderohrmarken, sowie das aktualisierte Formblatt zur Beantragung von Rinderohrmarken, das um die elektronischen Rinderohrmarken ergänzt wurde.

BVD – Neu verankert im EU-Tiergesundheitsrecht, Merkblatt, Stand 07/2021

Das neue Merkblatt des STUA Aulendorf und der Tierseuchenkasse, mit Stand 7/2021 finden Sie über den Link ( siehe unten) zum Herunterladen.

Bitte beachten Sie insbesondere auch unseren folgenden Hinweis zum Abschnitt Ausblick im Merkblatt.

 

Im Abschnitt Ausblick wird im Merkblatt darauf eingegangen, dass derzeit Untersuchungsmethoden getestet werden, um alternativ zur Verwendung von Ohrstanzproben mittels Ohrmarken, geeignete andere Methoden für die Kontrolluntersuchungen zur Verfügung stellen zu können.

 

Die Untersuchungsmethoden, die eine serologische Überwachung der Betriebe bzw. deren Rinder mittels Blut- oder Milchproben bieten könnten, werden derzeit von einigen Institutionen/ Laboren ausgiebig und mit Hochdruck entwickelt und überprüft.

Bis die Verfahren als Routineuntersuchung treffsicher zur Verfügung stehen und genutzt werden können, kann es aber durchaus noch mehrere Jahre dauern. Auch dann werden voraussichtlich mehrere Untersuchungen jährlich im Betrieb notwendig sein.

Bis dahin ist die Ohrstandprobe bei jedem Kalb die routinemäßige Untersuchungsmethode auf BVD, die weiterhin in allen Bundesländern durchgeführt wird.

Wir bitten deshalb, auf Nachfragen diesbezüglich beim LKV zu verzichten. Der LKV wird Sie alle umgehend informieren, sobald es sicher absehbar ist, dass in den dafür geeigneten Betrieben Blut- oder Milchproben routinemäßig eingesetzt werden können.

Pressemitteilung 306/2020 des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Landwirtschaftsminister Peter Hauk MdL: Impfung gegen das Blauzungenvirus bei Rindern, Schafen und Ziegen auch 2021 erforderlich
Weiterhin Unterstützung der Impfung durch das Land und die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg

Bitte informieren Sie sich auf dem nachfolgenden Infoblatt:

Am 9. Juni 2020 fand die Beiratssitzung des LKV Baden-Württemberg statt. Die Beschlüsse sowie die Liste der neuen Beiträge der Abteilung Milchleistungsprüfung und die Liste der Preisanpassung der Abteilung Tierkennzeichnung ab 1. Juli 2020 finden Sie in den nachfolgenden Dokumenten zum Herunterladen.

Neues zu den Handelbestimmungen bei den Verbringungsregelungen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit:

 

Update 7. April 2020

Mit den Verknüpfungen zur Internet-Seite des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamt/ STUA Diagnostikzentrum Aulendorf erhalten Sie die Informationen, die aktuell seit dem 1. April 2020 vor dem Hintergrund der Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie gelten.

Diese Regelungen gelten vorübergehend für das innerstaatliche Verbringen von Kälbern bis zum Alter von 90 Tagen aus Restriktionszonen in freies Gebiet NICHT jedoch für Verbringungen in die Mitgliedsstaaten!
Alle anderen Regelungen z.B. für die Verbringungen innerhalb der Restriktionszonen oder bei Schlachttieren oder Schafen und Ziegen bleiben wie bisher bestehen.

Bitte informieren Sie sich!

 

Für Kälber bis 90 Tage nach der Geburt gibt es eine neue Tierhaltererklärungen (gültig für Verbringungen seit 1. April 2020) :

Mit der vom Tierhalter unterschriebenen TH-Erklärung wird bestätigt, dass:

- die BTV8-Impfung der Mutter der aufgeführten Kälber gemäß Vorgaben der Impfstoffhersteller vor der Belegung des jeweiligen Muttertiers wirksam war oder

- die Mutter mindestens 28 Tage vor der Geburt des Kalbes die zweite Impfung der Grundimmunisierung oder die Widederholungsimpfung erhalten hat

- das Kalb des jeweiligen Muttertieres unmittelbar nach der Geburt Biestmilch des eigenen in der TH-Erklärung genannten Muttertieres erhalten hat

- die negative Untersuchungsbefunde in der HIT-Datenbank erfasst sind.

 

Entsprechend der Vorgaben durch die Gesetzgebung müssen alle Betriebe, die nach Arzneimittelgesetz mitteilungspflichtig in HIT erfasst sind, durch die Veterinärämter oder den LKV über ihre betriebliche Therapiehäufigkeit je Nutzungsart informiert werden. Dies geschieht in schriftlicher Form, sofern sich Tierhalter bei der Wahl der Mitteilungsform über die Therapiehäufigkeit in HIT für die schriftliche Form entschieden oder keine Angabe gemacht haben.
Diese Informationsschreiben über die betriebliche Therapiehäufigkeit für das Kalenderhalbjahr 2019/II wurden am 24.02.2020 vom LKV im Auftrag der Veterinärämter von 34 Stadt- und Landkreisen an die Betriebe verschickt.

 

Minister Peter Hauk MdL empfiehlt den Tierhaltern Rinder, Schafe und Ziegen auch im Jahr 2020 gegen die Blauzungenkrankheit impfen lassen. Das Land Baden-Württemberg und die Tierseuchenkasse unterstützen die Impfung 2020 erneut.

 

Die vollständige Pressemitteilung steht hier zum Download zur Verfügung.

Bitte informieren Sie sich auf der Seite der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg über die Fakten, den Link finden Sie nachfolgend:

Ab 1. Mai 2018 erfolgt nach vielen Jahren stabiler Preise eine moderate Preisanpassung bei Schweine- Schaf- und Ziegenohrmarken sowie beim dazugehörenden Zubehör. Weiterhin werden die Preise für Equidentransponder und Meldungen (Rinder (außer Geburt), Schweine, Schafe, Ziegen) angepasst.

Informationen entnehmen Sie bitte dem zum Download bereitgestellten Infoblatt.

Im Download-Bereich stehen nun die neu überarbeiteten Bestellformulare und Kataloge zur Verfügung.

Die Firma Allflex hat nun die eigentlich als Alternative vorgesehene Kliktag-Schlaufenohrmarke komplett aus dem Katalog gestrichen. Es werden die noch vorhandenen Mengen abverkauft, also nur noch solange Vorrat beim Hersteller reicht. Lieder gelang es hier nicht, die Firma Allflex umzustimmen.

 

Auf Betreiben des LKV Baden-Württemberg hin, läßt die Firma Allflex jedoch die Elektromatik-Ohrmarken (gelb mit Chip) für Schafe und Ziegen weiter in der Produktion, die weissen Adamatik stehen nicht mehr zur Verfügung. Ab sofort können also wieder Elektromatik-Ohrmarken (gelb mit Chip) bestellt werden, nicht jedoch die weissen Adamatik-Ohrmarken!

 

Bundesweite Kennzahlen Halbjahr 2017/2 sind veröffentlicht!

Die Veröffentlichung der bundesweiten Kennzahlen gemäß Arzneimittelgesetz ist heute im Bundesanzeiger erschienen, das Dokument steht hier zum Download zur Verfügung.

Vergleichen Sie die eigenen Kennzahlen mit den bundesweiten Kennzahlen und ergreifen Sie die entsprechenden Maßnahmen, sofern Ihre eigenen Kennzahlen über der jeweiligen Kennzahl 1 oder 2 liegt. Auf Wunsch können Sie auch das LKV-Infoschreiben beantragen, dort werden alle Zahlen (mit bundesweiten Kennzahlen) und die entsprechenden Maßnahmen aufgeführt. Das Dokument zur Beantragung steht ebenfalls hier zum Download zur Verfügung.

Der LKV Baden-Württemberg stellt auch 2018 wieder eine Möglichkeit zur Erfassung von Blauzungen-Impfungen in Rinder-, Schaf- und Ziegenbeständen über bestellbare Impflisten und Meldebögen zur Verfügung.

 

Entsprechend der Vorgaben durch die Gesetzgebung müssen alle Betriebe, die nach Arzneimittelgesetz mitteilungspflichtig in HIT erfasst sind, durch die Veterinärämter oder den LKV über ihre betriebliche Therapiehäufigkeit je Nutzungsart informiert werden. Dies geschieht in schriftlicher Form, sofern sich Tierhalter bei der Wahl der Mitteilungsform über die Therapiehäufigkeit in HIT für die schriftliche Form entschieden oder keine Angabe gemacht haben.
Diese Informationsschreiben über die betriebliche Therapiehäufigkeit für das Kalenderhalbjahr 2017/II wurden heute vom LKV im Auftrag der Veterinärämter von 33 Stadt- und Landkreisen an die Betriebe verschickt.

 

Pressemitteilung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg vom 24.1.2018:

Minister Peter Hauk MdL: Risiko des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit im Südwesten weiterhin hoch

Die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit Serotyp 4 und 8 wird deshalb auch für 2018 dringend empfohlen! Das Land Baden-Württemberg und die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg beteiligen sich an den Kosten.

 

Weitergehende Informationen finden Sie im nachfolgend zum Download bereitgestellten Dokument

Die Anschreiben zur betrieblichen Therapiehäufigkeit für das Halbjahr 2017/1 wurden am 24.08.2017 an die Tierhalter der Land- und Stadtkreise verschickt, die den LKV damit beauftragt haben.

Die Anschreiben zur betrieblichen Therapiehäufigkeit für das Halbjahr 2016/2 wurden am 23.02.2017 an die Tierhalter der Land- und Stadtkreise verschickt, die den LKV damit beauftragt haben.

Bei kleinen Fehlern im Bereich Tierkennzeichnung, die dem Betriebsinhaber trotz angemessener Sorgfalt versehentlich unterlaufen sind, kann von Sanktionen abgesehen werden.

Dieses Konzept des sanktionsfreien Fehlers kann zum Beispiel zur Anwendung kommen, wenn der Zu- oder Abgang einzelner Rinder aus nachvollziehbaren Gründen in einem gut geführten Betrieb wenige Tage zu spät an die HIT-Datenbank gemeldet wurde. Darüber berichtet BW Agrar vom 5. November 2016 und bezieht sich dabei auf eine Pressemeldung des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (siehe Datei und Link).

Dafür ist jedoch eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Das bedeutet, dass Sie bei solch kleinen Fehlern Widerspruch einlegen müssen. Der Widerspruch richtet sich in diesem Fall gegen den CC-Bescheid der in der Regel mit dem Prämienbescheid versendet wurde. Der Widerspruch muss spätestens vier Wochen nach Eingang des Bescheides eingelegt werden.

Gemäß der Vorgaben durch den Gesetzgeber müssen alle Betriebe durch die Veterinärämter oder den LKV über ihre betriebliche Therapiehäufigkeit je Nutzungsart informiert werden, sofern sie mitteilungspflichtig nach Arzneimittelgesetz in HIT erfasst sind und sich mit der angegebenen Mitteilungsform für die Therapiehäufigkeit in HIT für die schriftliche Form entschieden haben oder keine Angabe gemacht haben.
Entsprechend dieser Vorgabe wurden nun die Informationsschreiben über die betriebliche Therapiehäufigkeit für das Kalenderhalbjahr 2016/I vom LKV im Auftrag der Veterinärämter von 31 Stadt- und Landkreisen an die Betriebe verschickt.

Nachfolgend finden Sie den Link zur Internet-Seite der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg und dem Erstattungsantrag für den Zuschuß des Landes Baden-Württemberg zur Blauzungen-Impfung 2016. Dieser Antrag ist umgehend nach Abschluss der Grundimmunisierung, zusammen mit einer Kopie der betreffenden Tierarztrechnung bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg per Email an info@tsk-bw.de oder per Fax an 0711-9673700 einzureichen. Grundimmunisierung bedeutet, dass beide Impfungen (Erstimpfung und Zweitimpfung) bei den Tieren erfolgt sein müssen.

Landwirte müssen ab 2016 bei wiederholten, geringfügigen Cross-Compliance-Verstößen mit schärferen Sanktionen rechnen.
Quelle dieser Information: Homepage des Hessischen Landesverbandes für Leistungsprüfungen (HVL), dort genannte ursprüngliche Quelle: www.bmel.de

Aktuell ist es so, dass sich die Tierhalter in verschiedenen Bereichen der Tierkennzeichnung neu ausrichten müssen. Deshalb gibt es für die Tierhalter viele offene Fragen, die sie telefonisch mit der Abteilung Tierkennzeichnung des LKV abklären wollen.

Dies betrifft bei den Rindern die BVDV – Sanierung. Die Schaf- und Ziegenhalter sind mit der elektronischen Kennzeichnung konfrontiert. Die Equidenhalter sind jetzt verpflichtet, die Tiere mittels Transponder und Pass zu identifizieren.

Mit dem derzeitigen Personalstand ist die Abteilung Tierkennzeichnung des LKV nicht in der Lage jederzeit telefonisch erreichbar zu sein. Personalaufstockungen sind immer mit Kosten verbunden, die dann wieder von den Tierhaltern getragen werden müssten. Grundsätzlich wäre es aber auch dann nicht möglich in Spitzenzeiten jederzeit telefonisch erreichbar zu sein, um kompetent Auskunft zu geben.

 

Lösungsansätze:

- LKV - Mitglieder

Verbandsmitglieder wenden sich bei allen Fragen zur Tierkennzeichnung immer zuerst an ihren zuständigen Zuchtwart bzw. an ihren zuständigen Ringberater. Zuchtwart und Ringberater helfen den Mitgliedsbetrieben gerne bei der Problemlösung im Bereich Tierkennzeichnung.

- Direkte telefonische Kontaktaufnahme mit der Abteilung Tierkennzeichnung

Kontaktdaten:

Telefon: 0711 92547 0,
Telefonzeiten: Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr durchgehend

Telefonzeiten mit hoher Frequenz sind immer zwischen 8.00 Uhr und 9.30 Uhr und zwischen 11.30 Uhr und 13.30 Uhr. Meiden Sie diese Zeiten. Antizyklisches Verhalten führt häufig zum Erfolg.

Tipp: Freitagnachmittag anrufen! Zu dieser Zeit sind die Leitungen meist frei.

 

- Telefongespräche per Fax oder E-Mail vorbereiten

Ein einfacher und zeitsparender Weg um ein Telefongespräch mit der Abteilung Tierkennzeichnung einzuleiten besteht darin, ein Fax oder eine E-Mail mit der Bitte um Rückruf zu senden.

Kontaktdaten:

Fax: 0711 92547 310

E-Mail: tierkennzeichnung@lkvbw.de

Bitte schicken Sie das Fax mit der Bitte um Rückruf nicht an das Meldekartenfax!

Geben Sie auf dem Fax oder in der E-Mail neben Ihren Adressdaten mit der Registriernummer die Telefonnummer an, unter der Sie erreichbar sind. Wichtig ist auch, dass Sie uns die Zeit nennen, zu der wir Sie telefonisch kontaktieren können, denn wir wissen, dass auch Sie nicht ständig erreichbar sind.

 

Wir rufen Sie gerne zurück!

 

Tipp: Um bei den Telefongesprächen schnell Lösungen zu finden, sollten Sie immer Ihre Registriernummer griffbereit haben. Sollten Sie Fragen zu Schreiben der Abteilung Tierkennzeichnung haben oder zu Bestellungen, sollten diese Unterlagen beim Gespräch ebenfalls vorliegen.

 

An dieser Stelle bitten wir noch einmal um Ihr Verständnis, dass wir für Sie nicht jederzeit telefonisch erreichbar sein können. Es ist unser Ziel, die Verfahren der Tierkennzeichnung möglichst kostengünstig und kompetent abzuwickeln.
Mit den hier beschriebenen Wegen hoffen wir, dass Sie mit uns in Kontakt treten können.
Sie dürfen sicher sein, dass wir Ihnen gerne bei der Problemlösung im Bereich Tierkennzeichnung behilflich sein wollen.

Gemäß der Vorgaben durch den Gesetzgeber müssen alle Betriebe durch die Veterinärämter oder den LKV über ihre betriebliche Therapiehäufigkeit je Nutzungsart informiert werden, sofern sie mitteilungspflichtig nach Arzneimittelgesetz in HIT erfasst sind und sich mit der angegebenen Mitteilungsform für die Therapiehäufigkeit in HIT für die schriftliche Form entschieden haben oder keine Angabe gemacht haben.
Entsprechend dieser Vorgabe wurden nun die Informationsschreiben über die betriebliche Therapiehäufigkeit für das Kalenderhalbjahr 2015/I vom LKV im Auftrag der Veterinärämter von 33 Stadt- und Landkreisen an die Betriebe verschickt.

Das Ministerium Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg informiert:

Am 25. Juli ist die Verordnung mit arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Arzneimittel- verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben in Kraft getreten. Die zuständige Behörde kann Tierhaltern ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit nun auch im automatisierten Abrufverfahren – online in Hi-Tier (Antibiotikadatenbank) – mitteilen.
Der Tierhalter muss diesem Mitteilungsweg allerdings zustimmen. Ansonsten werden die betroffenen Tierhalter vom zuständigen Veterinäramt bzw. dem LKV schriftlich informiert.
Die schriftliche Mitteilung ist ggf. gebührenpflichtig.

In Hi-Tier wird voraussichtlich Ende KW 32 ein Menüpunkt zur Verfügung stehen, unter dem die Tierhalter den Mitteilungsweg nur online oder auch schriftlich festlegen können. Die Festlegung sollte spätestens bis etwa Mitte August erfolgen, da Tierhalter nach der neuen Verordnung spätestens bis Ende August 2015 über ihre betriebliche Therapiehäufigkeit informiert werden müssen. Bei fehlender Festlegung der Mitteilungswege in Hi-Tier werden die jeweiligen Tierhalter automatisch schriftlich informiert.


Ab sofort ist es möglich die Benachrichtigungsform für die Therapiehäufigkeit in HIT einzugeben!

32 Landkreise und zwei Stadtkreise haben den LKV Baden-Württemberg beauftragt Papiermeldungen der Meldepflichtigen entgegen zu nehmen und die Land- und Stadtkreise im Verfahren zu unterstützen.
Tierhalter aus den Landkreisen Enzkreis und Rottweil, sowie aus dem Landkreis Karlsruhe und den Stadtkreisen Pforzheim, Stuttgart, Baden-Baden, Freiburg, Heidelberg und Mannheim müssen sich bei Fragen zum Arzneimittelgesetz und den ggf. notwendigen Meldungen direkt an das zuständige Veterinäramt wenden.

Ab sofort können die neuen Kennzeichnungsmittel für Schafe und Ziegen beim LKV Baden-Württemberg bestellt werden.

 

Die neuen Kennzeichnungsmittel sind in den nachfolgend beschriebenen Kombinationen erhältlich und entsprechend der Viehverkehrsverordnung einsetzbar.

 

  • Bolus und visuelle Fußfessel ( ohne Transponder)

  • Bolus und visuelle Ohrmarke (ohne Transponder)

  • Fußfessel ohne Transponder und Ohrmarke mit Transponder

  • Fußfessel mit Transponder und Ohrmarke ohne Transponder (Achtung nicht zulässig für Tiere, die in EU-Staaten verbracht werden.)

Weiterhin sind Ohrmarken für Schafe und Ziegen mit dickeren Ohren und eine weitere Schlaufenohrmarke neu in den Katalog aufgenommen worden.

 

Lesen Sie nachfolgend dazu auch den Artikel, der zur Veröffentlichung an die landwirtschaftliche Fachpresse ging.

Knapp zwei Jahre nach dem Start der BVD-Pflichtbekämpfung zeigen sich Erfolge. Der Anteil der dauerhaft mit dem BVD-Virus (BVDV) infizierten Kälber ist bereits um über die Hälfte zurückgegangen. Da der negative BVD-Status eines Kalbes auf die Mutter übertragen wird, befinden sich inzwischen nur noch wenige Tiere ohne Status in den baden-württembergischen Rinderbeständen. Trotz der Bekämpfungserfolge kommt es jedoch in einzelnen Beständen immer noch zur Neueinschleppung des BVD-Virus. Nur durch eine konsequente Fortführung des Bekämpfungs-programmes können diese Verschleppungen frühzeitig erkannt und weiter reduziert werden.

das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, die Tierseuchen-
kasse Baden-Württemberg und das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum informiert (Stand: 12/2012)

Schmallenberg-Virus: SBV ist nun auch in Oberschwaben - im Rinder-dichtesten Gebiet Baden-Württembergs - angekommen.
Das Infoblatt steht hier zum Download bereit:

Das freiwillige Verfahren Blauzungen-Impfungen bei Rindern, Schafen und Ziegen wird fortgeführt, weitergehende Informationen finden Sie hier:

Die wichtigsten Neuerungen bei den CC-Kontrollen ab 2012 betreffen vor allem die Tierkennzeichnung bei Rindern, Schafen und Ziegen.
Im nachfolgend zum Download bereitgestellten Infoblatt finden Sie weitere Ausführungen dazu:

Gut vorbereitet ist Baden Württemberg 2011 in die BVD-Pflichtbekämpfung gestartet. Die neuen Ohrstanzmarken wurden bereits ab April 2010 eingeführt und haben sich in der Praxis bewährt. Unter dem Motto Zwei auf einen Streich kann der Landwirt gleich beim Einziehen der amtlichen Ohrmarken auch die Ohrgewebeprobe gewinnen.

Seit April 2010 wurden ca. 525.000 Ohrstanzen untersucht, um das BVD-Virus zu stoppen, das bisher jedes Jahr ca. 20 - 40 Mio. Euro Schaden in Baden-Württembergs Rinderbetrieben verursacht hat.